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   BVerwG, 12.11.2012 - 5 PKH 19.12 (5 AV 1.12)   

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BVerwG, 12.11.2012 - 5 PKH 19.12 (5 AV 1.12) (https://dejure.org/2012,40049)
BVerwG, Entscheidung vom 12.11.2012 - 5 PKH 19.12 (5 AV 1.12) (https://dejure.org/2012,40049)
BVerwG, Entscheidung vom 12. November 2012 - 5 PKH 19.12 (5 AV 1.12) (https://dejure.org/2012,40049)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit bei offenbarem Missbrauch des Ablehnungsrechts durch einen Rechtsschutzsuchenden; Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts bei fehlenden Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 54 Abs. 1; ZPO § 42 Abs. 1; ZPO § 42 Abs. 2
    Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit bei offenbarem Missbrauch des Ablehnungsrechts durch einen Rechtsschutzsuchenden; Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts bei fehlenden Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 23.08.2012 - 5 AV 1.12

    Anforderungen an den Nachweis der Untentscheidbarkeit einer Sache vor einem

    Auszug aus BVerwG, 12.11.2012 - 5 PKH 19.12
    Das gegen die Richterinnen und den Richter, die den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2012 - BVerwG 5 AV 1.12 - gefasst haben, gerichtete Ablehnungsgesuch des Antragstellers wegen Besorgnis der Befangenheit wird verworfen.

    Die Anträge des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts im Hinblick "auf beabsichtigte Anträge nach § 153 VwGO i.V.m. § 579 I ZPO (Wiederaufnahme/Nichtigkeit)" und "für beabsichtigte Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen" gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2012 - BVerwG 5 AV 1.12 - werden abgelehnt.

    Die vom Antragsteller gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2012 - BVerwG 5 AV 1.12 - gestellten Anträge auf Tatbestandsberichtigung und Beschlussergänzung werden verworfen und der diesbezügliche Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

    Er begründet seine Ablehnungsgesuche maßgeblich mit der seiner Auffassung nach fehlerhaften Bescheidung seiner Anträge und Gesuche in den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2012 - BVerwG 5 AV 1.12 - und vom 19. September 2012 - BVerwG 5 AV 2.12, 5 PKH 16.12 - und hält die genannten Richterinnen und Richter ohne Hinweis auf individuelle Umstände in pauschaler Weise wegen ihrer Mitwirkung an den vorangegangenen Entscheidungen für befangen.

    Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts, die der Antragsteller im Hinblick "auf beabsichtigte Anträge nach § 153 VwGO i.V.m. § 579 I ZPO (Wiederaufnahme/Nichtigkeit)" und "für beabsichtigte Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen" gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2012 (a.a.O.) stellt (Schriftsätze des Antragstellers u.a. vom 5., 7., 8. und 10. Oktober 2012), sind ebenfalls unbegründet.

    Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 19. September 2012 (a.a.O.) über eine Anhörungsrüge und Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss vom 23. August 2012 (a.a.O.) entschieden.

    Soweit die nunmehr vom Antragsteller in Aussicht genommene erneute Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2012 (a.a.O.) überhaupt zulässig wäre, sind jedenfalls keine Gründe vorgetragen oder sonst ersichtlich, die eine abweichende Beurteilung von jener rechtfertigen könnten, wie sie der Senat in den Beschlüssen vom 23. August und 19. September 2012 (a.a.O.) getroffen hat.

    So ergibt sich etwa weder aus dem Vorbringen des Antragstellers (Schriftsätze u.a. vom 5., 7., 8. und 10. Oktober 2012) noch aus sonstigen Umständen, dass der Senat bei der Fassung des Beschlusses vom 23. August 2012 (a.a.O.) nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen ist oder bestimmte Richterinnen und Richter an der Entscheidung nicht hätten mitwirken dürfen.

    Die vom Antragsteller im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2012 (a.a.O.) gestellten Anträge auf Tatbestandsberichtigung und Beschlussergänzung sind unzulässig, und der diesbezügliche Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist jedenfalls unbegründet.

    Der Antragsteller hat bereits im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2012 (a.a.O.) einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung und Beschlussergänzung gestellt.

    Darin hat der Senat ausgeführt, dass - selbst wenn man den Antrag des Antragstellers dahin auszulegen hätte, dass er eine Tatbestandsberichtigung im Sinne von § 119 Abs. 1 VwGO begehrt - eine solche Berichtigung des Beschluss des Senats vom 23. August 2012 (a.a.O.) von vornherein nicht in Betracht käme, weil dieser Beschluss keine Darlegungen enthielt (und auch nicht zu enthalten brauchte), die als tragende tatsächliche Feststellungen im Sinne des § 119 VwGO und damit als Tatbestand zu verstehen waren, sondern sich zulässigerweise auf eine rechtliche Bewertung des zur Kenntnis genommenen Vorbringens des Antragstellers beschränkten.

    Ebenso hat der Senat im Beschluss vom 19. September 2012 (a.a.O., BA S. 3) den Antrag, den Beschluss vom 23. August 2012 (a.a.O.) zu ergänzen (§§ 120 und 122 Abs. 1 VwGO), als unbegründet angesehen.

    Mit seinem nunmehr wiederholten Antrag auf "Tatbestandsberichtigung und Beschlussergänzung" des Beschlusses vom 23. August 2012 (a.a.O.) bringt der Antragsteller keinerlei neue Gesichtspunkte vor.

    Dass ein Fall des Rechtsmissbrauchs vorliegt, ergibt sich im vorliegenden Streitfall zudem aus dem widersprüchlichen prozessualen Verhalten des Antragstellers, der einerseits eine Tatbestandsberichtigung bzw. Beschlussergänzung durch die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts anstrebt, die den Beschluss vom 23. August 2012 (a.a.O.) verfasst haben, zugleich aber sämtliche Richter, die in dieser Besetzung entschieden haben, gerade wegen der Mitwirkung an demselben Beschluss wegen Befangenheit ablehnt.

  • BVerwG, 19.09.2012 - 5 AV 2.12

    Antrag auf Tatsachenberichtigung und Beschlussergänzung

    Auszug aus BVerwG, 12.11.2012 - 5 PKH 19.12
    Er begründet seine Ablehnungsgesuche maßgeblich mit der seiner Auffassung nach fehlerhaften Bescheidung seiner Anträge und Gesuche in den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2012 - BVerwG 5 AV 1.12 - und vom 19. September 2012 - BVerwG 5 AV 2.12, 5 PKH 16.12 - und hält die genannten Richterinnen und Richter ohne Hinweis auf individuelle Umstände in pauschaler Weise wegen ihrer Mitwirkung an den vorangegangenen Entscheidungen für befangen.

    Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 19. September 2012 (a.a.O.) über eine Anhörungsrüge und Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss vom 23. August 2012 (a.a.O.) entschieden.

    Soweit die nunmehr vom Antragsteller in Aussicht genommene erneute Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2012 (a.a.O.) überhaupt zulässig wäre, sind jedenfalls keine Gründe vorgetragen oder sonst ersichtlich, die eine abweichende Beurteilung von jener rechtfertigen könnten, wie sie der Senat in den Beschlüssen vom 23. August und 19. September 2012 (a.a.O.) getroffen hat.

    Hierzu ist er mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2012 (a.a.O.) beschieden worden.

    Ebenso hat der Senat im Beschluss vom 19. September 2012 (a.a.O., BA S. 3) den Antrag, den Beschluss vom 23. August 2012 (a.a.O.) zu ergänzen (§§ 120 und 122 Abs. 1 VwGO), als unbegründet angesehen.

  • BVerwG, 30.12.1993 - 1 B 154.93

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Trennung von Verfahren als

    Auszug aus BVerwG, 12.11.2012 - 5 PKH 19.12
    Ein Ablehnungsgesuch nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 ZPO kann ausnahmsweise dann unter Mitwirkung abgelehnter Richter als unzulässig verworfen werden oder überhaupt unberücksichtigt bleiben, wenn es sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 30. Dezember 1993 - BVerwG 1 B 154.93 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 50 und vom 16. Oktober 2007 - BVerwG 2 B 101.07 - juris Rn. 4 m.w.N.; vgl. ferner etwa BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2010 - 1 BvR 96/10 - NVwZ-RR 2010, 545 f.).

    Davon ist auszugehen, wenn geeignete Befangenheitsgründe weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht werden, vielmehr das Vorbringen des Antragstellers von vornherein ersichtlich ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen (vgl. etwa Beschlüsse vom 30. Dezember 1993 a.a.O., vom 2. Februar 1998 - BVerwG 2 B 68.97 - juris Rn. 1 und vom 22. März 2011 - BVerwG 4 B 34.10 - juris Rn. 3 jeweils m.w.N.; vgl. auch BSG, Beschluss vom 19. Januar 2010 - B 11 AL 13/09 C - juris; BFH, Beschluss vom 25. August 2009 - V S 10/07 - NJW 2009, 3806 f.).

  • BVerfG, 06.05.2010 - 1 BvR 96/10

    Zur Statthaftigkeit der Anhörungsrüge im Richterablehnungsverfahren aufgrund

    Auszug aus BVerwG, 12.11.2012 - 5 PKH 19.12
    Ein Ablehnungsgesuch nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 ZPO kann ausnahmsweise dann unter Mitwirkung abgelehnter Richter als unzulässig verworfen werden oder überhaupt unberücksichtigt bleiben, wenn es sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 30. Dezember 1993 - BVerwG 1 B 154.93 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 50 und vom 16. Oktober 2007 - BVerwG 2 B 101.07 - juris Rn. 4 m.w.N.; vgl. ferner etwa BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2010 - 1 BvR 96/10 - NVwZ-RR 2010, 545 f.).
  • BFH, 25.08.2009 - V S 10/07

    Begründung eines Befangenheitsantrags - Entscheidung bei pauschaler Ablehnung

    Auszug aus BVerwG, 12.11.2012 - 5 PKH 19.12
    Davon ist auszugehen, wenn geeignete Befangenheitsgründe weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht werden, vielmehr das Vorbringen des Antragstellers von vornherein ersichtlich ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen (vgl. etwa Beschlüsse vom 30. Dezember 1993 a.a.O., vom 2. Februar 1998 - BVerwG 2 B 68.97 - juris Rn. 1 und vom 22. März 2011 - BVerwG 4 B 34.10 - juris Rn. 3 jeweils m.w.N.; vgl. auch BSG, Beschluss vom 19. Januar 2010 - B 11 AL 13/09 C - juris; BFH, Beschluss vom 25. August 2009 - V S 10/07 - NJW 2009, 3806 f.).
  • BSG, 19.01.2010 - B 11 AL 13/09 C

    Sozialgerichtliches Verfahren - pauschale Ablehnung eines Spruchkörpers wegen

    Auszug aus BVerwG, 12.11.2012 - 5 PKH 19.12
    Davon ist auszugehen, wenn geeignete Befangenheitsgründe weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht werden, vielmehr das Vorbringen des Antragstellers von vornherein ersichtlich ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen (vgl. etwa Beschlüsse vom 30. Dezember 1993 a.a.O., vom 2. Februar 1998 - BVerwG 2 B 68.97 - juris Rn. 1 und vom 22. März 2011 - BVerwG 4 B 34.10 - juris Rn. 3 jeweils m.w.N.; vgl. auch BSG, Beschluss vom 19. Januar 2010 - B 11 AL 13/09 C - juris; BFH, Beschluss vom 25. August 2009 - V S 10/07 - NJW 2009, 3806 f.).
  • BVerwG, 16.10.2007 - 2 B 101.07

    Bedeutung des Einlegens einer "Gegenvorstellung mit Gehörsrüge"; Erfordernis

    Auszug aus BVerwG, 12.11.2012 - 5 PKH 19.12
    Ein Ablehnungsgesuch nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 ZPO kann ausnahmsweise dann unter Mitwirkung abgelehnter Richter als unzulässig verworfen werden oder überhaupt unberücksichtigt bleiben, wenn es sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 30. Dezember 1993 - BVerwG 1 B 154.93 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 50 und vom 16. Oktober 2007 - BVerwG 2 B 101.07 - juris Rn. 4 m.w.N.; vgl. ferner etwa BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2010 - 1 BvR 96/10 - NVwZ-RR 2010, 545 f.).
  • BVerwG, 30.07.2012 - 5 PKH 8.12

    Verfahrensfehler; nicht ordnungsgemäße Berufungsbegründung; Gebot, sich von einem

    Auszug aus BVerwG, 12.11.2012 - 5 PKH 19.12
    Der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags lässt sich eine solche Erfolgsaussicht nicht einmal in groben Zügen entnehmen (vgl. Beschluss vom 30. Juli 2012 - BVerwG 5 PKH 8.12 - Rn. 2 m.w.N.).
  • BVerwG, 07.04.2011 - 3 B 10.11

    Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit

    Auszug aus BVerwG, 12.11.2012 - 5 PKH 19.12
    Die behaupteten Rechts- und Verfahrensfehler rechtfertigten, selbst wenn sie vorliegen sollten, weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit die Annahme eines Ablehnungsgrundes (vgl. Beschluss vom 7. April 2011 - BVerwG 3 B 10.11 - juris Rn. 5 m.w.N.).
  • BVerwG, 22.03.2011 - 4 B 34.10

    Weitere Mitwirkung eines abgelehnten Richters im Ablehnungsverfahren in Fällen

    Auszug aus BVerwG, 12.11.2012 - 5 PKH 19.12
    Davon ist auszugehen, wenn geeignete Befangenheitsgründe weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht werden, vielmehr das Vorbringen des Antragstellers von vornherein ersichtlich ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen (vgl. etwa Beschlüsse vom 30. Dezember 1993 a.a.O., vom 2. Februar 1998 - BVerwG 2 B 68.97 - juris Rn. 1 und vom 22. März 2011 - BVerwG 4 B 34.10 - juris Rn. 3 jeweils m.w.N.; vgl. auch BSG, Beschluss vom 19. Januar 2010 - B 11 AL 13/09 C - juris; BFH, Beschluss vom 25. August 2009 - V S 10/07 - NJW 2009, 3806 f.).
  • BVerwG, 02.02.1998 - 2 B 68.97

    Mitwirkung des abgelehnten Richters bei der Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs

  • BVerwG, 14.06.2016 - 1 A 5.16

    Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs unter Mitwirkung abgelehnter Richter als

    Ein Ablehnungsgesuch nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 ZPO kann ausnahmsweise dann unter Mitwirkung abgelehnter Richter als unzulässig verworfen werden oder überhaupt unberücksichtigt bleiben, wenn es sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. Dezember 1993 - 1 B 154.93 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 50 und vom 12. November 2012 - 5 PKH 19.12 - juris Rn. 3 m.w.N.; vgl. ferner etwa BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2010 - 1 BvR 96/10 - NVwZ-RR 2010, 545 f.).

    Davon ist auszugehen, wenn geeignete Befangenheitsgründe weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht werden, vielmehr das Vorbringen des Antragstellers von vornherein ersichtlich ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 22. März 2011 - 4 B 34.10 - juris Rn. 3 und vom 12. November 2012 - 5 PKH 19.12 - juris Rn. 3; BFH, Beschluss vom 25. August 2009 - V S 10/07 - NJW 2009, 3806 f.).

  • BVerwG, 14.06.2016 - 1 A 6.16

    Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs unter Mitwirkung abgelehnter Richter als

    Ein Ablehnungsgesuch nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 ZPO kann ausnahmsweise dann unter Mitwirkung abgelehnter Richter als unzulässig verworfen werden oder überhaupt unberücksichtigt bleiben, wenn es sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. Dezember 1993 - 1 B 154.93 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 50 und vom 12. November 2012 - 5 PKH 19.12 - juris Rn. 3 m.w.N.; vgl. ferner etwa BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2010 - 1 BvR 96/10 - NVwZ-RR 2010, 545 f.).

    Davon ist auszugehen, wenn geeignete Befangenheitsgründe weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht werden, vielmehr das Vorbringen des Antragstellers von vornherein ersichtlich ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 22. März 2011 - 4 B 34.10 - juris Rn. 3 und vom 12. November 2012 - 5 PKH 19.12 - juris Rn. 3; BFH, Beschluss vom 25. August 2009 - V S 10/07 - NJW 2009, 3806 f.).

  • LSG Bayern, 26.10.2016 - L 15 SB 151/16

    Keine erneute Anhörungsrüge

    Dies gilt sowohl für die Konstellation, dass gegen den Beschluss zu einer (ersten) Anhörungsrüge eine Anhörungsrüge eingelegt wird (vgl. Beschluss des Bundessozialgerichts - BSG - vom 01.08.2007, Az.: B 13 R 7/07 C; BVerfG, Beschluss vom 26.04.2011, Az.: 2 BvR 597/11; Beschluss des Senats vom 01.09.2016, Az.: L 15 VG 48/16 RG), als auch für den Fall, dass, nachdem bereits eine erste Anhörungsrüge eingelegt und darüber entschieden worden ist, gegen den ursprünglichen, bereits mit der (ersten) Anhörungsrüge angegriffenen Beschluss eine erneute, also wiederholte Anhörungsrüge erhoben wird (vgl. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 02.06.2008, Az.: VII S 19/08; Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 12.11.2012, Az.: 5 PKH 19/12, 5 PKH 19/12 (5 AV 1/12); Bundesgerichtshof - BGH -, Beschluss vom 18.02.2015, Az.: AnwZ (Brfg) 51/12; Beschluss des Senats vom 01.09.2016, Az.: L 15 VG 49/16 RG).
  • LSG Bayern, 26.10.2016 - L 15 SB 142/16

    Keine wiederholende Anhörungsrüge

    Dies gilt sowohl für die Konstellation, dass gegen den Beschluss zu einer (ersten) Anhörungsrüge eine Anhörungsrüge eingelegt wird (vgl. Beschluss des Bundessozialgerichts - BSG - vom 01.08.2007, Az.: B 13 R 7/07 C; BVerfG, Beschluss vom 26.04.2011, Az.: 2 BvR 597/11; Beschluss des Senats vom 01.09.2016, Az.: L 15 VG 48/16 RG), als auch für den Fall, dass, nachdem bereits eine erste Anhörungsrüge eingelegt und darüber entschieden worden ist, gegen den ursprünglichen, bereits mit der (ersten) Anhörungsrüge angegriffenen Beschluss eine erneute, also wiederholte Anhörungsrüge erhoben wird (vgl. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 02.06.2008, Az.: VII S 19/08; Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 12.11.2012, Az.: 5 PKH 19/12, 5 PKH 19/12 (5 AV 1/12); Bundesgerichtshof - BGH -, Beschluss vom 18.02.2015, Az.: AnwZ (Brfg) 51/12; Beschluss des Senats vom 01.09.2016, Az.: L 15 VG 49/16 RG).
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